Sie können unsere Satzung auch hier als PDF herunterladen und lesen.

Satzung

Beschlossen zuerst auf der Gründungsversammlung am 13. Mai 2011 in Freiburg,
zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung am 21. April 2015 in Freiburg.

Präambel

Zielperspektive des Vereins futura mentoring e.V. ist die Realisierung der gesellschaftlichen Chancengleichheit von Frauen und Männern. Der Verein dient der Vernetzung und beruflichen Förderung von Frauen, die in Studium, Wissenschaft, Industrie, Sozialer Wohlfahrtspflege, Verwaltung, Kirchen, Dienstleistungsunternehmen oder anderen Institutionen beschäftigt sind oder waren oder als selbständige Unternehmerin tätig sind oder waren.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen futura mentoring e.V.

(2) Der Verein hat den Sitz in Freiburg im Breisgau und wurde bei Gründung ins Vereinsregister eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele, Zweck und Wesen

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und die Bildung von Frauen.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • die berufliche Förderung und Nachwuchsförderung von Frauen für Frauen in akademischen Berufen und/ oder Führungspositionen zur Förderung der Chancengleichheit von Frauen und Männern,
  • die Unterstützung von Frauen in unterschiedlichen beruflichen und nachberuflichen Veränderungsprozessen,
  • Erhalt und Weiterentwicklung des bestehenden universitären und außer-universitären heterogenen Netzwerks aus vielfältigen unterschiedlichen Branchen und Fachrichtungen,
  • geeignete Fördermaßnahmen.

Konkrete Maßnahmen hierzu können sein:

  • Einrichtung virtueller Netzwerkplattformen
  • Durchführung von Netzwerktreffen
  • Vermittlung von Informationen, Erfahrungen und Wissen
  • Bildung von Expertinnen-Arbeitsgruppen
  • Kontaktaufnahme zu Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträgern, Promotorinnen und Promotoren, Multiplikatorinnen und Multiplikatoren sowie öffentlichen und privaten Förderern oder Fördereinrichtungen
  • Organisation und Durchführung von Weiterbildungen
  • Angebot von Mentoring.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Der Verein darf auf Grund eines Beschlusses des Vorstands den im Verein tätigen Personen eine „Ehrenamtspauschale“ im Sinne von § 3 Nr. 26 lit. a EStG gewähren.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder

(a) Stimmberechtigte Mitglieder
Ordentliche Mitglieder können volljährige, weibliche natürliche Personen sein, die eine berufliche Führungsposition inne haben oder anstreben oder innehatten, soweit sie die satzungsgemäßen Ziele des Vereins im Sinne von § 2 anzuerkennen und zu fördern bereit sind. Ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt, sofern sie ihrer Verpflichtung zur Zahlung des festgelegten Mitgliedsbeitrags nachkommen.

(b) Nicht-Stimmberechtigte Mitglieder
Fördermitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die bereit sind, den Zweck des Vereins ideell und materiell zu fördern. Ehrenmitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, die sich in besonderem Maße um die Ziele des Vereins verdient machen oder gemacht haben.

(2) Erwerb der Mitgliedschaft

Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit.

(3) Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

(a) durch Austritt aus dem Verein. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.

(b) durch Ausschluss aus dem Verein auf Beschluss des Vorstands, sofern das Mitglied in erheblichem Maß gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat oder mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen trotz einmaliger Mahnung im Rückstand ist. Das betroffene Mitglied kann innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe Einspruch gegen den Ausschluss einlegen.
Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung endgültig.

(c) mit dem Tod der natürlichen bzw. der Auflösung der juristischen Person. Das ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins. Das Erlöschen der Mitgliedschaft befreit das Mitglied nicht von bestehenden Verpflichtungen gegenüber dem Verein.

(4) Mitgliedsbeiträge

Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge für den Verein werden vom Vorstand vorgeschlagen und durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Der Verein kann als weiteres Organ einen Beirat bilden.

§ 5 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und maximal 9 Vereinsmitgliedern und wird kollegial geführt. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Reduziert sich die Zahl der Vorstandsmitglieder durch Ausscheiden unter 3, so muss der Vorstand für die restliche Amtsdauer der Ausgeschiedenen eine Nachfolgerin wählen.

(2) Jedes Vorstandsmitglied wird in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Bei Stimmengleichheit findet zwischen den beiden Kandidatinnen eine geheime Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

(a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung

(b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

(c) Vorbereitung des Tätigkeits-und Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Tätigkeits- und Kassenberichts

(d) Beschlussfassung über die Neuaufnahme bzw. den Ausschluss von Mitgliedern.
Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung eine Geschäftsführerin bestellen. Diese ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Vorstand kann zur Verwirklichung des Vereinszwecks eine Geschäftsstelle einrichten.

(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal statt.

(5) Zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als Euro 3.000 ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.

(6) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung von maximal 500,00 € erhalten.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mindesten einmal jährlich einzuberufen. Sie wird vom Vorstand mindestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.

(2) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin schriftlich beim Vorstand eine Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung beantragen, die vom Vorstand innerhalb einer Woche an die Vereinsmitglieder weiterzuleiten ist. Über die Annahme der Ergänzungs- oder Änderungsanträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Stimmenthaltungen gelten als ungültig.

(3) Der Vorstand hat unter Angabe der Tagesordnung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe eine außerordentliche Mitgliederversammlung verlangt.

(4) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.

(5) Jedes stimmberechtigte Vereinsmitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung der Stimmberechtigung auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied ist möglich. Die Übertragung hat in schriftlicher Form zu erfolgen. Auf jedes stimmberechtigte Mitglied kann maximal eine zusätzliche Stimme übertragen werden.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse im Allgemeinen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültig. Zur Änderung der Satzung sowie zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(7) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handheben oder durch Stimmzettel. Die Abstimmung muss geheim erfolgen, sobald dies von einem stimmberechtigten Vereinsmitglied beantragt wird.

(8) Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt und dieses ist von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

(9) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussfassende Vereinsorgan. Sie ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

(a) Wahl des Vorstands

(b) Genehmigung des vom Vorstand vorgestellten Tätigkeiten- und Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands

(c) Festlegung der Mitgliedsbeiträge

(d) Satzungsänderungen

(e) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Vereinsmitglieder

(f) Wahl von zwei Finanzprüferinnen für die Dauer von einem Jahr, die weder dem Vorstand noch einem dem Vorstand berufenen Gremium angehören dürfen und in der Mitgliederversammlung Bericht erstatten sowie die Entlastung des Vorstands beantragen.

(g) Entscheidung über Einsprüche gegen Ausschluss eines Vereinsmitglieds durch den Vorstand.

(h) Ernennung von Ehrenmitgliedern

(i) Auflösung des Vereins

§ 7 Satzungsänderung

(1) Für Satzungsänd erungen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 8 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

§ 9 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der in derMitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Die Mitgliederversammlung wählt nach gefasstem Auflösungsbeschluss zwei Liquidatorinnen zur Abwicklung.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern.

Freiburg im Breisgau, 21. April 2015